Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten „Verhinderungspflege” ein. So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die bisherige Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Diese Wartezeit, die so genannte Vorpflegezeit, wurde im Rahmen der Pflegereform 2008 verkürzt, vorher lag sie bei zwölf Monaten. Sie können also schneller eine Auszeit nehmen und sich erholen. Seit der Pflegereform werden für die Dauer Ihres Erholungsurlaubs die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt Ihr Rentenanspruch für die Zeit Ihres Urlaubs ungeschmälert bestehen.
Professionell und persönlich
Kosten
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu einem Betrag von maximal 1.612,00 Euro.
Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine dafür geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und Verpflegung).